Neue Buchführungsgrenzen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Gesetzgeber hat mit dem so genannten Bürokratieentlastungsgesetz unter anderem die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichtgrenzen angehoben. Ab dem Geschäftsjahr 2016 beziehungsweise 2016/17 besteht Buchführungspflicht ab einem Umsatz von 600.000 Euro (bisher 500.000 Euro) beziehungsweise ab einem Gewinn von 60.000 Euro (bisher 50.000 Euro).

Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), die die vorstehend genannten Grenzen an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschreiten, brauchen keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen.

Für steuerliche Zwecke muss das Finanzamt das Unterschreiten der Buchführungsgrenzen feststellen. Nach der Mitteilung des Finanzamtes vergeht jedoch noch ein volles Wirtschaftsjahr, bis die steuerliche Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung mit Beginn des darauf folgenden Wirtschaftsjahres entfällt. Beispiel: Für einen Betrieb, dessen Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, stellt das Finanzamt im Oktober 2015 fest, dass die Buchführungspflichtgrenzen unterschritten sind. Die Buchführungspflicht fällt damit erstmals ab 1. Januar 2017 weg.

Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Beginn des darauf folgenden Wirtschaftsjahres maßgeblich. Beispiel: Für einen Betrieb, dessen Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni läuft, stellt das Finanzamt im Oktober 2015 fest, dass die Buchführungspflichtgrenzen unterschritten sind. Die Buchführungspflicht fällt damit erstmals ab 1. Juli 2017 weg.

 

Der LBV Unternehmensverbund