Registrierkassen: Umrüstung nicht vergessen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Registrierkassen und andere elektronische Kassensysteme, die in Deutschland zum Einsatz kommen, müssen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Diese Maßnahme, mit der der Gesetzgeber Manipulationen an digitalen Abrechnungsdaten verhindern will, gilt seit Beginn dieses Jahres. Weil aber zunächst nicht genügend zertifizierte Lösungen für die Umrüstung zur Verfügung standen, hat die Finanzverwaltung Händlern, Gastronomen und allen anderen Betrieben mit Barzahlungsgeschäften mehr Zeit für die Umrüstung eingeräumt. Diese Frist läuft jedoch bald ab: Spätestens bis zum 30. September 2020 müssen Registrierkassen über TSE verfügen, sonst drohen Bußgelder.

Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 gekauft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 eingesetzt werden. Neue Registrierkassen dürfen nur noch mit TSE verkauft werden. Wer eine neue Ladenkasse erwirbt, muss diese künftig innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt registrieren. Dies gilt, sobald die Behörden hierfür eine elektronische Mitteilungsmöglichkeit geschaffen haben. Das SHBB Journal wird über den Fortgang informieren.

 

Bildnachweis: ©BillionPhotos.com / stock.adobe.com

 

Der LBV Unternehmensverbund